OGH 9 ObA 21/23p
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 01.12.2021, 8 Cga 71/20y-23
- Oberlandesgericht Wien, 15.12.2022, 9 Ra 46/22h-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ZPO § 504
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Geschäftszahl
9ObA21/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, 2. V* GmbH, *, beide vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Dezember 2022, GZ 9 Ra 46/22h-29, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. Dezember 2021, GZ 8 Cga 71/20y-23, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass das zwischen der klagenden und den beklagten Parteien bestehende Dienstverhältnis über den 31. 8. 2020 hinaus aufrecht fortbesteht, wird abgewiesen.
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