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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 9/23f

Worum es ging: Kann ich mein Eigentum gerichtlich feststellen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, eine Klage auf Feststellung des Eigentums ist zulässig. Nötig ist ein rechtliches Interesse: Der Gegner muss sich ernstlich und hartnäckig des Eigentums berühmen; eine bloße Behauptung gegenüber Dritten genügt nicht. Dasselbe gilt für Miteigentum.

Ja. Gegen jemanden, der ohne Recht benützt, können Sie auch allein vorgehen, sogar gegen einen anderen Miteigentümer. Die Übergabe der geräumten Sache können Sie aber nur an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen, außer Sie haben selbst einen Titel auf alleinige Benützung. Auf eine Auflösung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands lässt sich das nicht übertragen.

Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 349 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

97 Absätze, 50.320 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Geschäftszahl

10Ob9/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Russische Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45–47, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung (Streitwert: 60.000 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 120.000 EUR), über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2022, GZ 11 R 201/22t-188, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. August 2022, GZ 3 Cg 52/16p-180, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die mit der Revision der klagenden Partei und der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie – einschließlich der bestätigten und der abgeänderten Teile – als Teilurteil lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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