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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 349

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen § 349. (1)Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt. (2)Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Recht an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist. (3)Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.

Ein Urteil auf geräumte Übergabe wird nur auf einem Weg vollstreckt: Das Vollstreckungsorgan entfernt Personen und bewegliche Sachen und setzt den betreibenden Gläubiger in den Besitz. Damit geht die Verfügungsmacht über das Objekt auf ihn über.

Nein. Die Räumung umfasst das Wegschaffen der beweglichen Sachen und die Übergabe an den Gläubiger; beides gehört untrennbar zusammen. Soll darüber hinaus ein früherer Zustand wiederhergestellt werden, braucht der Gläubiger dafür einen eigenen Titel und ein anderes Verfahren.

Lautet der Titel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, wird immer die Räumungsexekution geführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Eigentum, Besitz oder bloße Innehabung geht. Diese Regel geht den allgemeinen Bestimmungen vor.

Nein. Wird das Bauwerk noch benützt oder befinden sich Sachen des Verpflichteten darin, muss spätestens gleichzeitig mit dem Abbruch auch die Räumung beantragt werden. Versäumt der Gläubiger diesen Antrag, wird sein Begehren abgewiesen; eine Frist zum Nachholen bekommt er nicht.

Der vom Gericht bestellte Verwahrer betreut Ihre Sachen aufgrund eines angenommenen Vertragsverhältnisses und nicht als Behörde. Vernachlässigt er die gebotene Sorgfalt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er persönlich. Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein.

Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.

Ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft ist kein abgegrenzter Raum, sondern nur ein rechnerischer Bruchteil. Er kann deshalb nicht geräumt und nicht übergeben werden.

Soll ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk weg, wird das als Vornahme einer Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchgesetzt. Ist das Bauwerk noch bewohnt, kann davor eine Räumung stattfinden.

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