Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 59/23d
Worum es ging: Kann ich ersitzen, obwohl mir die Nutzung vertraglich erlaubt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.
Ja. Ein eigenständiges Wegerecht an einem Waldgrundstück können Sie durch langjährige Ausübung erwerben; die alten Regelungen über Wald- und Weideservituten stehen dem nicht entgegen. Für Holzbringungsrechte gilt das nach der Rechtsprechung nicht.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Ja, grundsätzlich schon. Bloßes Spazierengehen zur Erholung genügt aber nicht, weil Ihnen das Forstgesetz das ohnehin erlaubt. Erst wenn Sie einen sichtbar dafür bestehenden Weg regelmäßig als Verbindung benützen, geht das darüber hinaus und kann zu einem Wegerecht führen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 15.12.2022, 53 R 199/22d-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.638 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Geschäftszahl
6Ob59/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, Deutschland, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei G* S*, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 53 R 199/22d-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 2. August 2022, GZ 5 C 394/21f-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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