Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 72/23d
Worum es ging: Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die Klage einschränke?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Schränken Sie Ihre Klage auf einen kleineren Betrag ein, verzichten Sie damit noch nicht auf den Rest. Sie können später wieder ausdehnen oder neu klagen, sofern sich aus der Begründung der Einschränkung kein ausdrücklicher Verzicht ergibt.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 05.07.2022, 31 Cg 27/17v-89
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2023, 14 R 185/22m-97
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.841 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Geschäftszahl
1Ob72/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 110.560,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 14 R 185/22m-97, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Juli 2022, GZ 31 Cg 27/17v-89, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
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