Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die Klage einschränke?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einschränkung des Klagebegehrens in der letzten Tagsatzung.OGH 1 Ob 72/23d, 23.05.2023
- Hier: Neuerliche Geltendmachung durch Ausdehnung um den zunächst eingeschränkten Teil.OGH 1 Ob 106/19y, 19.11.2019
- Die Zurücknahme einer Verjährungseinrede bedeutet für sich genommen noch keinen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung.OGH 4 Ob 178/17f, 21.12.2017
- Aus der Begründung, mit der die Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben.OGH 9 ObA 1/92, 29.01.1992
- Geltendmachung mit neuer Klage möglich, wenn nicht materiell auf den Anspruch verzichtet wurde.OGH 5 Ob 716/81, 07.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039573 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 72/23d, 23.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.