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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 75/23w

Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn zwei Gerichte die Klageänderung ablehnen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.

Wird Ihre Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen, wird das einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichgehalten. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist deshalb nicht schon allein deswegen verschlossen, weil beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Es hängt aber davon ab, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.276 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Geschäftszahl

1Ob75/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.152,69 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs und infolge Vorlage der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als (Rekurs- und) Berufungsgericht vom 2. März 2023, GZ 5 R 167/22a-60, mit dem das Urteil und der darin enthaltene Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2022, GZ 11 Cg 9/22z-54, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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