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Kann ich bekämpfen, dass meine Klageänderung nicht zugelassen wurde?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Wird Ihre Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen, wird das einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichgehalten. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist deshalb nicht schon allein deswegen verschlossen, weil beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Es hängt aber davon ab, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044535 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Genannte Normen

ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Anfechtung der Nichtzulassung einer Klagsänderung

Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.

günstig für Beklagter Rechtsmittel gegen eine zugelassene Klagsänderung

Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.

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