Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 6/23z
Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Was Sie nicht selbst behauptet haben, kann weder eine Zeugenaussage noch Ihre eigene Aussage ersetzen; auch ein Beweisantrag oder ein Gutachten reicht dafür nicht. Behauptungen, die Sie erst in der Berufung aufstellen, muss das Gericht nicht behandeln.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberndorf bei Salzburg, 12.07.2022, 3 C 71/22f-11
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 18.10.2022, 22 R 210/22v-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8Ob6/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* F*, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. P* R*, vertreten durch Mag. Jörg Dostal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 7.938,72 EUR (Revisionsinteresse), über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 22 R 210/22v-19, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Oberndorf bei Salzburg vom 12. Juli 2022, GZ 3 C 71/22f-11, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilurteils zu Recht erkannt:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 10.613,08 EUR samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.“
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