Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 32/23y
Worum es ging: Darf der Vermieter der Verwertung meiner Mietrechte zustimmen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regel über den Untermietzins schützt nicht die Interessen des Vermieters. Stimmt der Vermieter zu, dass Sie Ihre Mietrechte bestmöglich verwerten, verstößt das gegen keine gesetzliche Vorschrift.
Hat Ihr Vermieter der entgeltlichen Untervermietung zugestimmt und dabei keine Grenze für die Höhe der Untermiete gesetzt, durften Sie das als vorbehaltlose Zustimmung verstehen. Er kann Ihnen dann später nicht mehr wegen eines zu hohen Untermietzinses kündigen. Die Zustimmung schließt diesen Kündigungsgrund aus.
Die Regel soll verhindern, dass Sie als Hauptmieter den Mieterschutz ausnützen und daraus einen Gewinn ziehen, der Ihnen nicht zusteht. Einen unbilligen Vorteil sollen Sie aus der Untervermietung nicht erzielen.
Der zulässige Untermietzins richtet sich nach dem Mietzins, den der Hauptmieter selbst zu zahlen hat. Die Regel schützt den Untermieter und verhindert zugleich, dass sich der Hauptmieter auf Kosten des Vermieters bereichert. Ob der Betrag zulässig ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 07.03.2023, 40 R 204/22d-25
Zitierte Paragrafen
MRG § 11 MRG § 26 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.127 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8Ob32/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F*, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. S*, 2. M*, und 3. M*, jeweils vertreten durch die Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. März 2023, GZ 40 R 204/22d-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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