Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 32/23y
Worum es ging: Kann ich mein Verfahren wegen eines späteren Gutachtens neu aufrollen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission, das erst nach dem Urteil ergeht und davon abweicht, ist kein Beweismittel für eine Wiederaufnahme. Sie können ein abgeschlossenes Verfahren damit nicht wieder aufrollen. Das Gutachten müsste dem Gericht schon während des Verfahrens vorgelegen sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 18.04.2023, 8 Ra 13/23z-6
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 528 ZPO § 530 ZPO § 534 ZPO § 538
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8ObA32/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion Burgenland, 7001 Eisenstadt, Kernausteig 3, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 32 Cga 25/21h des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2023, GZ 8 Ra 13/23z-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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