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Kann ich mein Verfahren wegen eines späteren Gutachtens neu aufrollen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Prozessparteien
Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission, das erst nach dem Urteil ergeht und davon abweicht, ist kein Beweismittel für eine Wiederaufnahme. Sie können ein abgeschlossenes Verfahren damit nicht wieder aufrollen. Das Gutachten müsste dem Gericht schon während des Verfahrens vorgelegen sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2023)

Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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