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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 534

§. 534. (1)Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben. (2)Diese Frist ist zu berechnen: 1. im Falle des §. 529, Z 1, von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage; 2. im Falle des §. 529, Z 2, von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung; 3. in den Fällen des §. 530 Z 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist; 4. im Falle des §. 530, Z 6 und 7, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen; 5. im Falle des §. 531 von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz. (3)Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Z 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Solange die Rechtsmittelfrist läuft, können Sie diesen Mangel mit dem gewöhnlichen Rechtsmittel geltend machen. Ist die Frist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig, bleibt Ihnen die Nichtigkeitsklage. Diese müssen Sie spätestens vier Wochen nach der Zustellung an Ihren gesetzlichen Vertreter einbringen.

Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

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