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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 538

§. 538. (1)Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nicht öffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§. 529 bis 531) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im §. 230, Absatz 2, angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen. (2)Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur unter einer engen Voraussetzung. Sie müssen behaupten, dass auch ein verständiger Beklagter in Ihrer damaligen Lage sich nicht in das Verfahren eingelassen hätte. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, gegen den Sie keinen Einspruch erhoben haben.

Nein. Stützen Sie eine Wiederaufnahmsklage auf ein neu gefundenes Beweismittel, wird zunächst nur geprüft, ob Ihre Behauptungen überhaupt einen Grund für die Wiederaufnahme ergeben. Wie überzeugend das Beweismittel ist, wird dabei noch nicht bewertet. Ihre Klage wird in diesem ersten Schritt nur zurückgewiesen, wenn das Beweismittel von vornherein völlig ungeeignet ist.

Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.

Ihre Klage wird zurückgewiesen, wenn der genannte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe fällt. Dasselbe gilt, wenn er mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich nichts zu tun hat. Bei neuen Tatsachen ist das der Fall, wenn sie von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können.

Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.

Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.

Ja. Wird Ihre beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof anrufen. Auf den Wert des Streits und auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.

Das Gericht prüft vorweg nur eingeschränkt. Zurückgewiesen wird Ihre Klage, wenn sich der geltend gemachte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist besonders dann der Fall, wenn das neue Beweisthema für das frühere Verfahren keine Rolle spielt.

Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.

Wurde Ihre Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und hat das Gericht zweiter Instanz diese Zurückweisung inhaltlich bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch, wenn die Zurückweisung irrtümlich in Urteilsform ergangen ist.

Wollen Sie ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, muss Ihre Klage einen zulässigen Grund schlüssig darlegen. Fehlt das, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen.

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Auch bei einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht vorweg, ob die Klage auf einen gesetzlichen Grund gestützt und rechtzeitig eingebracht ist. Fehlt es daran, kann sie ohne Verhandlung zurückgewiesen werden. Es gelten also dieselben Regeln wie bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens.

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