Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 53/23z
Worum es ging: Wer wird als Vertreter für einen betreuten Menschen ausgewählt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.
Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 09.02.2023, 54 R 8/23g-58
Zitierte Paragrafen
ABGB § 246 ABGB § 274 AußStrG § 62
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.06.2023
Geschäftszahl
3Ob53/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen L*, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen und der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin B*, beide vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Einschreiter 1.) V*, 2.) M*, 3.) J*, 4.) K*, alle vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, 5.) Ing. K*, 6.) B*, 7.) Ing. F*, sowie 8.) B*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Februar 2023, GZ 54 R 8/23g-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Einschreiter zu 5.) bis 8.) werden zurückgewiesen.
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