Wer wird als Vertreter für einen betreuten Menschen ausgewählt?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Ehegatten, Kinder, Erwachsenenvertreter
Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist auch auf eine mögliche Interessenkollision Bedacht zu nehmen.OGH 9 Ob 21/26t, 18.03.2026
- Hier: Interessenkollision zwischen den Interessen der Betroffenen und ihrem Ehemann als Sachwalter hinsichtlich der Überlassung eines Teils des Kaufpreises aus dem Verkauf einer Liegenschaft, deren grundbücherliche Alleineigentümerin die Betroffene war.OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025
- hier: Ausschluss der Kinder bei Wohnortbestimmung und Vertretung im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision.OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024
- Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts.OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024
- Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 3 Ob 53/23z, 21.06.2023
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf einen Rechtsanwalt aufgrund erforderlicher Rechtskenntnisse und Interessenskollision.OGH 5 Ob 40/23b, 18.04.2023
- Das gilt auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts.OGH 2 Ob 202/21a, 22.02.2022
- Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts.OGH 3 Ob 108/20h, 08.07.2020
- Keine Interessenkollision, wenn Erwachsenenvertreter die Erwachsenenvertretung auch angeregt hat.OGH 3 Ob 76/20b, 03.07.2020
- Nunmehr Erwachsenenvertreter.OGH 5 Ob 59/19s, 21.05.2019
- Im Fall einer Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen eines Angehörigen kann weder dessen Bestellung zum Sachwalter noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge des (behaupteten) Vorliegens einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung in Betracht kommen.OGH 6 Ob 226/15a, 21.12.2015
- Zweck und oberste Maxime des Sachwalterbestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person.OGH 8 Ob 83/09b, 27.08.2009
- Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten.OGH 6 Ob 4/06s, 26.01.2006
- Zur Annahme einer Interessenskollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen aus.OGH 9 Ob 97/98z, 15.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 31.
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 53/23z, 21.06.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/23b, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/19s, 21.05.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
- ABGB § 279 · Auswahl und Bestellung
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