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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 106/23a

Worum es ging: Wird auch grobe Fahrlässigkeit meines Vertragspartners vermutet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kosten, zu deren Ersatz Sie verurteilt wurden, mindern Ihr Vermögen und können daher als Schaden gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, wenn dieser sie verschuldet hat. Dasselbe gilt für Ihren eigenen zweckmäßigen Aufwand im Vorprozess. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Dritten, die für das Vorverfahren mitursächlich war.

In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ZPO § 381 ZPO § 45 ZPO § 52

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.247 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob106/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Stephanie Zöllner, Dr. Phillip Zöllner BSc, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 9.627,50 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. März 2023, GZ 1 R 29/23z-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. Jänner 2023, GZ 36 Cg 56/21i-15, im Umfang der Berufung durch den Beklagten bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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