Zahlt mir mein Lieferant die Kosten des verlorenen Prozesses?
günstig für Subunternehmer betrifft Unternehmer, Werkbesteller, Subunternehmer, Auftraggeber
In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.11.2023 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung der beklagten Rechtsanwaltskanzlei für die Kosten eines Vorverfahrens wegen unterlassener Streitverkündung mangels Kausalität verneintOGH 8 Ob 80/23g, 17.11.2023
- Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft.OGH 4 Ob 106/23a, 27.06.2023
- Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. Der Dritte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst und darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen.OGH 4 Ob 106/23a, 27.06.2023
- Hier: Haftung einer Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtigen Auskünften über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde.OGH 4 Ob 209/19t, 28.01.2020
- Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen jeweils einen Aktivprozess (Vorprozess) des Regressklägers. Hier war der Vorprozess aus Sicht der Regressklägerin aber ein Passivprozess, und zwar im Zusammenhang mit einer Erfüllungsgehilfenkette.OGH 8 Ob 63/16x, 17.08.2016
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- Hier: Vorprozess war Passivprozess.OGH 7 Ob 114/15p, 15.06.2016
- Hier: Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat.OGH 6 Ob 50/16w, 30.05.2016
- Hier: Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht).OGH 8 Ob 17/15f, 27.05.2015
- Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig.OGH 8 Ob 92/08z, 14.10.2008
- Hier: Schadenersatzanspruch bejaht.OGH 6 Ob 100/07k, 13.07.2007
- Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen.OGH 7 Ob 18/06g, 08.03.2007
- Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.OGH 4 Ob 5/07z, 13.02.2007
- Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.OGH 10 Ob 79/05y, 19.12.2006
- Dass es der Beklagte auch während des Vorprozesses unterließ, die bestehenden Mängel zu beheben (sich an der Mängelbehebung der Klägerin zu beteiligen), fällt in den Bereich seiner Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, deren Verletzung allein die schadenersatzrechtliche Haftung für die Kosten des Vorprozesses nicht begründet.OGH 4 Ob 197/05g, 24.01.2006
- Führt aber eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist.OGH 1 Ob 218/04x, 23.11.2004
- Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens.OGH 9 Ob 140/03h, 17.12.2003
- Hat die beklagte Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt und darüber hinaus die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozess-Standpunkt zu verfechten, so ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig.OGH 3 Ob 313/01b, 29.01.2003
- Zwischen einer Vertragsverletzung und der durch sie zwar verursachten, aber ersichtlich aussichtslosen Prozessführung des Regressnehmenden besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.OGH 3 Ob 53/02v, 18.07.2002
- Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.OGH 1 Ob 40/02t, 26.02.2002
- Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren.OGH 2 Ob 168/01x, 09.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 42.
- OGH 8 Ob 80/23g, 17.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 106/23a, 27.06.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 160/20f, 02.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313
- ABGB § 1313a
Verwandte Fragen
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