Wird auch grobe Fahrlässigkeit meines Vertragspartners vermutet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verschulden des Reiseveranstalters.OGH 2 Ob 45/10x, 17.06.2010
- Hier: Ersatz eines über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Nachteils der nicht rechtzeitigen Zahlung.OGH 8 ObS 24/05w, 16.11.2005
- Den Schädiger trifft bei Verletzung vertraglicher Pflichten sowohl die Behauptungspflicht als auch die Beweispflicht, daß ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege.OGH 1 Ob 567/95, 29.05.1995
- Verletzung der Schadensminderungspflicht muss im Prozess (in erster Instanz) behauptet werden.OGH 6 Ob 797/80, 03.06.1981
- Ein höherer Grad des Verschuldens wird nicht vermutet.OGH 4 Ob 2/80, 25.03.1980
- Unbeschadet der Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Gläubiger.OGH 2 Ob 555/77, 13.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 4 Ob 201/25z, 20.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 120/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 106/23a, 27.06.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 918
- ABGB § 921
- ABGB § 1298
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.