Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 53/23m
Worum es ging: Wann ist eine verspätete Mietzahlung ein grobes Verschulden?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.
Ein grobes Verschulden setzt ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es liegt vor, wenn Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt haben. Bloße Nachlässigkeit reicht dafür nicht.
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.
Toleriert werden kann im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder ein Rückstand wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. Kommt es trotz Mahnung häufig zu Rückständen, liegt grobe Fahrlässigkeit nahe; nur ausnahmsweise kann sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 16.05.2023, 40 R 265/22z-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
8Ob53/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, wegen Zinsen und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Mai 2023, GZ 40 R 265/22z-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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