Wer muss beweisen, dass ich die Miete unverschuldet nicht zahlte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann nicht generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen.OGH 1 Ob 174/14s, 22.10.2014
- Bei der Beurteilung des Verschuldens an der verspäteten Mietzinszahlung ist es zulässig, auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor dem Räumungsprozess zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 71/12f, 15.05.2012
- Bei der Beurteilung groben Verschuldens an der verspäteten Zinszahlung ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungsverzögerung führte, entscheidend, wozu entsprechende Feststellungen im Rahmen des vom Mieter dazu erstatteten Vorbringens erforderlich sind.OGH 5 Ob 29/09i, 13.10.2009
- Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses nicht vorliegt, trifft den Mieter.OGH 9 Ob 21/09t, 29.04.2009
- Der Versuch des Mieters, das Unternehmen zu retten beziehungsweise weiterhin am selben Standort im Gastgewerbe unselbständig tätig zu bleiben, stellt noch kein grobes Verschulden dar.OGH 6 Ob 144/99s, 24.06.1999
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu beweisen, dass er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat.OGH 4 Ob 582/95, 24.10.1995
- Wenn nahezu ein Jahr lang Mietzinsrückstände in oft beträchtlicher Höhe unberichtigt aushafteten und so gut wie niemals in den vereinbarten Monatsintervallen bezahlt wurde und auch vor dem aktuellen Verfahren Rückstände eingeklagt werden mussten, dann reicht das bloße Vorbringen des Beklagten, dass aufgetretene Zahlungsverzögerungen ihre Ursache in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gehabt hätten, nicht aus, um das Fehlen groben Verschuldens unter Beweis zu stellen.OGH 1 Ob 535/94, 29.08.1994
- Der Mieter hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen.OGH 3 Ob 541/93, 20.10.1993
- Daher hat er den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren, und jeder Zweifel geht zu seinen Lasten.OGH 7 Ob 555/82, 14.04.1983
- Bloße Bestreitung eines Mietzinsrückstands genügt nicht.OGH 5 Ob 512/78, 31.01.1978
- Bei der Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Zinses (hier des auf Grund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel geschuldeten Aufwertungsbetrages) ein grobes Verschulden trifft, ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Diese Willensrichtung kann auch aus dem Verhalten des Mieters bei der Zinszahlung in den vorausgegangenen Jahren erschlossen werden.OGH 4 Ob 647/71, 07.12.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 68.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 35/26d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 75/25g, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 223/24y, 11.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 53/23m, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/23a, 14.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/18x, 12.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/16a, 07.06.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/16k, 22.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.
Stellt das Gericht den offenen Mietzins fest, dient das dazu, Ihnen als Mieter den geschuldeten Betrag klar vor Augen zu führen. Sie können dann noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlen und damit die Kündigung oder die Räumung abwenden. Voraussetzung ist, dass Sie an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.