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Wer muss beweisen, dass ich die Miete unverschuldet nicht zahlte?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (68 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist, dann trifft den Mieter grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 68.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Mietzinsrückstand nachzahlen

Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.

günstig für Mieter Mietrückstand nachzahlen und Räumung abwenden

Stellt das Gericht den offenen Mietzins fest, dient das dazu, Ihnen als Mieter den geschuldeten Betrag klar vor Augen zu führen. Sie können dann noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlen und damit die Kündigung oder die Räumung abwenden. Voraussetzung ist, dass Sie an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.

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