OGH 5 Ob 75/23z
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.03.2023, 40 R 63/23w-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
28 Absätze, 3.735 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Geschäftszahl
5Ob75/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Mag. R* P*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin T* GmbH, *, vertreten durch die Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen § 6 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG (hier wegen Ablehnung eines Sachverständigen), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2023, GZ 40 R 63/23w-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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