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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 75/23z

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 MRG § 6

Entscheidungstext

28 Absätze, 3.735 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Geschäftszahl

5Ob75/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Mag. R* P*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin T* GmbH, *, vertreten durch die Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen § 6 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG (hier wegen Ablehnung eines Sachverständigen), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2023, GZ 40 R 63/23w-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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