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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 100/23a

Worum es ging: Wird der Kontakt zum Kind notfalls mit Zwang durchgesetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Von jeder Zwangsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Verhältnis des Kindes zum betreuenden Elternteil unerträglich stört. Eine bestimmte Maßnahme unterbleibt außerdem, wenn sie im konkreten Fall untauglich oder unverhältnismäßig ist.

Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 107 AußStrG § 108 AußStrG § 110 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 79 EO § 359

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.877 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Geschäftszahl

5Ob100/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, wohnhaft bei der Mutter E*, diese vertreten durch Mag. Tamara Haas, Rechtsanwältin in Hart bei Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch FSKN Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. April 2023, GZ 1 R 65/23w-127, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 22. Februar 2023, GZ 50 Ps 61/19d-123, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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