Wird der Kontakt zum Kind notfalls mit Zwang durchgesetzt?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Väter, Mütter
Von jeder Zwangsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Verhältnis des Kindes zum betreuenden Elternteil unerträglich stört. Eine bestimmte Maßnahme unterbleibt außerdem, wenn sie im konkreten Fall untauglich oder unverhältnismäßig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Kontaktrechtsverfahren nach Zustimmung zur Aussetzung des Kontakts und Rückziehung sämtlicher Kontaktrechtsanträge.OGH 5 Ob 100/23a, 04.07.2023
- Bloße Stellung eines neuen Antrags reicht nicht.OGH 4 Ob 219/20i, 26.01.2021
- Das Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde das Wohl des Kindes und den von der Mutter zu leistenden Naturalunterhalt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn ihr Verhalten selbst Ursache für die Notwendigkeit von (bislang erfolglosen) Zwangsmaßnahmen ist.OGH 5 Ob 257/09v, 19.01.2010
- Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Gemäß dem nun anwendbaren § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.OGH 8 Ob 73/06b, 03.08.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Mit diesen in Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) ergangenen Entscheidungen ist das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften nicht (völlig) vergleichbar. Hier geht es nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerrechtsverhältnisse von unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehenden Personen, sondern um die Durchsetzung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens.OGH 6 Ob 212/03z, 27.05.2004
- Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags und insbesondere nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens trifft dies aber nicht mehr zu.OGH 6 Ob 209/03h, 29.04.2004
- Hier: Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB.OGH 6 Ob 209/03h, 29.04.2004
- In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG zu.OGH 3 Ob 273/00v, 23.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 9 Ob 42/26f, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 51/24i, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/23a, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
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