Gilt für eine Beugestrafe die Wertgrenze beim Rechtsmittel?
günstig für Bestrafter betrifft Zeugen, Parteien, Eltern im Kontaktrechtsverfahren
Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
§ 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beugestrafe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am Zustandekommen einer Kontaktaufnahme des Kindes mit dem Kinderbeistand.OGH 8 Ob 100/17i, 28.09.2017
- Hier: Geldstrafe zur Durchsetzung des Kontaktrechts.OGH 8 Ob 66/17i, 28.09.2017
- Hier: Beugestrafe wegen Nichteinhaltung einer Besuchsrechtsanordnung.OGH 8 Ob 71/16y, 17.08.2016
- Hier: Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Aussageverweigerung eines Zeugen.OGH 2 Ob 61/13d, 23.10.2013
- Eine unzulässige Weisung kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden.OGH 7 Ob 159/11z, 12.10.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Gegenstand einer Ordnungsstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.OGH 5 Ob 187/08y, 21.10.2008
- Ordnungsstrafe nach § 85 GOG.OGH 3 Ob 131/54, 24.02.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 33.
- OGH 9 Ob 82/25m, 17.07.2025
- OGH 4 Ob 51/24i, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 54/24w, 18.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 100/23a, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 230/21s, 13.01.2022
- OGH 5 Ob 78/17g, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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