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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 123/23d

Worum es ging: Was passiert mit dem Verfahren, wenn meine Vertretung geprüft wird?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 190 ZPO § 6a ZPO § 86

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

1Ob123/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, im Verfahren über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2023, GZ 14 R 74/23i-12, mit dem anlässlich der Behandlung des gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. März 2023, GZ 31 Nc 18/23w-7, erhobenen Rekurses des Antragstellers über diesen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Salzburg als für den Antragsteller zuständigem Pflegschaftsgericht zu AZ 3 P 81/20y zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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