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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 86

§. 86. Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält, wird danach beurteilt, wie er objektiv zu verstehen ist, nicht danach, was Sie damit sagen wollten. Rein persönliche Angriffe gegen den Richter tragen nichts zur Sache bei und haben zu unterbleiben.

Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.

Ob eine Äußerung eine Beleidigung ist, richtet sich allein nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist, wie die Worte allgemein verstanden werden. Auf Ihr eigenes Empfinden kommt es dabei nicht an.

Auch sachlich berechtigte Kritik dürfen Sie nicht in beleidigender oder ausfälliger Form vorbringen. Sonst verletzen Sie die dem Gericht geschuldete Achtung. Ebenso kann darin eine Beleidigung des Gegners, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen liegen.

Jede Eingabe an das Gericht kann bestraft werden, wenn ihr Inhalt die dem Gericht geschuldete Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt. Genau das ist der Zweck dieser Regel. Auf die Art der Eingabe kommt es nicht an.

Eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen in einem Rechtsmittel kann sowohl das erste Gericht als auch das Rechtsmittelgericht verhängen. Auch sachlich berechtigte Kritik kann bestraft werden, wenn ihre Form beleidigend und ausfällig ist. Dass Ihre Kritik inhaltlich zutrifft, schützt Sie also nicht.

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