OGH 1 Ob 124/23a
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Berufungsgericht meine Klage zurückweist?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 17.05.2023, 6 R 57/23d-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Geschäftszahl
1Ob124/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. A*, Angestellter, *, und 2. G*, Rauchfangkehrer, *, beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen Feststellung (20.000 EUR), in eventu wegen 19.500 EUR sowie Feststellung (500 EUR), über den (richtig) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2023, GZ 6 R 57/23d-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz sowie über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.
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