Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.07.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 124/23a

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Berufungsgericht meine Klage zurückweist?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.

Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.814 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Geschäftszahl

1Ob124/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. A*, Angestellter, *, und 2. G*, Rauchfangkehrer, *, beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen Feststellung (20.000 EUR), in eventu wegen 19.500 EUR sowie Feststellung (500 EUR), über den (richtig) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2023, GZ 6 R 57/23d-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz sowie über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail