Kann ich mich wehren, wenn das Berufungsgericht meine Klage zurückweist?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch § 502 Abs 1 nF ZPO beschränkt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage.OGH 7 Ob 177/22p, 13.12.2022
- Der Rekurs ist im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkungen des § 528 ZPO zulässig.OGH 1 Ob 186/22t, 22.11.2022
- Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO).OGH 3 Ob 12/19i, 20.02.2019
- Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten.OGH 4 Ob 233/16t, 28.03.2017
- Hier: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 121/16z, 30.08.2016
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Das Rekursverfahren ist gemäß § 521a ZPO idF ZVN 2009 zweiseitig, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 erging.OGH 4 Ob 16/11y, 15.02.2011
- Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO.OGH 5 Ob 184/09h, 10.11.2009
- Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z).OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
- § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist.OGH 6 Ob 150/05k, 14.07.2005
- Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen - erstmalig - die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, sind mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.OGH 4 Ob 287/04s, 14.03.2005
- War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO.OGH 1 Ob 63/02z, 30.04.2002
- Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung des § 502 Abs 1 ZPO zulässig.OGH 1 Ob 190/99v, 05.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 186/22t, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 166/20b, 22.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 7/16m, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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