OGH 1 Ob 122/23g
Worum es ging: Kann ich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts noch bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wie das Gericht zweiter Instanz über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Ein Fehler in dieser Kostenentscheidung führt auch nicht dazu, dass das Urteil aufgehoben wird.
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Nein. Anfechtbar ist nur, was tatsächlich eine Entscheidung ist, also eine Erklärung, mit der das Gericht in der vorgesehenen Form über eine Verfahrensfrage oder über ein Rechtsschutzbegehren abspricht. Fehlt einer Erklärung dieser Charakter, hilft es nichts, dass sie fälschlich als Beschluss bezeichnet wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 04.05.2023, 14 R 183/22t
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.814 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob122/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagende Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, 3. Hon.-Prof. Dr. Ha*, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 116.548,66 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2023, GZ 14 R 183/22t, 14 R 184/22i-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenbestimmungsbeschlusses vom 8. September 2022 richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).