Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 145/23i
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.06.2023, 14 R 64/23v-67
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 509 ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 3.087 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob145/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 71.860,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2023, GZ 14 R 64/23v-67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
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