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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.10.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 163/23a

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.852 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

3Ob163/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. D*, geboren am * 2006, 2. S*, geboren am * 2012, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Oberösterreich (Magistrat der Stadt Wels, Kinder- und Jugendhilfe), Mutter J*, Vater A*, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Juni 2023, GZ 21 R 166/23w-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 17. April 2023, GZ 29 Pu 181/22a-89, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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