Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 141/23y
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag ein Wort verwechselt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Dann zählt allein die Urkunde. Der Vertrag wird nach dem gewöhnlichen Sinn seiner Worte und nach dem Zweck der Vereinbarung verstanden. Wer behauptet, es sei etwas anderes gewollt gewesen, muss das beweisen.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 24.10.2022, 67 Cg 40/22i-9
- Oberlandesgericht Wien, 30.05.2023, 4 R 188/22d-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Geschäftszahl
4Ob141/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 480.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Mai 2023, GZ 4 R 188/22d-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Oktober 2022, GZ 67 Cg 40/22i-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 27.792,20 EUR (darin 1.362,67 EUR USt und 19.616 EUR Barauslagen) bestimmte Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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