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Kann das Höchstgericht prüfen, ob ein Vertrag zustande kam?

betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner, Unternehmer
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (141 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung. Hängt aber die Beantwortung der Frage, ob Vertragsverhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder vorzeitig abgebrochen worden sind, von der Würdigung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, so ist sie in erster Linie eine Tatfrage. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht. (vgl auch 2 Ob 623/50, 4 Ob 44/53).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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