Kann das Höchstgericht prüfen, ob ein Vertrag zustande kam?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner, Unternehmer
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (141 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage rechtlicher Beurteilung. Hängt aber die Beantwortung der Frage, ob Vertragsverhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder vorzeitig abgebrochen worden sind, von der Würdigung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, so ist sie in erster Linie eine Tatfrage. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht. (vgl auch 2 Ob 623/50, 4 Ob 44/53).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt.OGH 7 Ob 24/22p, 28.04.2022
- Der Schließung einer „Vertragslücke“ durch Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens setzen sowohl der tatsächliche geäußerte Wille als auch die Angemessenheit des Interessensausgleichs Schranken.OGH 6 Ob 251/15b, 26.04.2016
- Die Auslegung hat sich aber nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen zu beschränken, sondern erfordert die Erfassung des gesamten Sinngehalts der Urkunde.OGH 2 Ob 36/14d, 27.08.2014
- Unter der „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen.OGH 2 Ob 84/13m, 29.04.2014
- Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Eine solche Beweisführung haben die Parteien im vorliegenden Verfahren aber nicht angetreten, sodass der hypothetische Parteiwille durch Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln ist.OGH 3 Ob 243/08v, 25.02.2009
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Garantieerklärung.OGH 8 Ob 137/08t, 27.01.2009
- Hier: Auslegung einer „Haftungsentlassung", wobei den Vorinstanzen ein grober Auslegungsfehler unterlief.OGH 8 Ob 26/07t, 16.01.2008
- Hier: Altersteilzeitvereinbarung.OGH 8 ObA 63/06g, 23.11.2006
- Hier: Servitut.OGH 6 Ob 353/04m, 21.04.2005
- Hier: Punktation.OGH 6 Ob 241/02p, 26.06.2003
- In einem solchen Fall handelt es sich bei der Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundeten Vereinbarung um eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung.OGH 8 ObA 5/02x, 29.08.2002
- Was die Parteien mit der Zusatzvereinbarung zur Erfassung und Bewertung dieser Leistungen beabsichtigten, beziehungsweise was sie dazu zum Ausdruck brachten und wie dies der jeweilige Erklärungsempfänger verstanden hat oder verstehen musste, und wie dieses Verständnis mit dem Urkundenwortlaut vereinbar ist, bedarf es nach der Einvernahme der Streitteile als Partei und nach der vom Kläger angebotenen Zeugen entsprechender Tatsachenfeststellungen.OGH 7 Ob 123/99k, 28.05.1999
- Hier: Ähnlichkeitsvergleich zwischen zwei kunstgewerblichen Werken auf Grund einer vorgelegten Skizze.OGH 4 Ob 2161/96i, 12.08.1996
- Hier: Hypothetischer Parteiwille.OGH 3 Ob 562/95, 13.09.1995
- Hier: Auslegung einer in einem schriftlichen Bestandvertrag über den Kündigungstermin getroffenen Vereinbarung.OGH 8 Ob 519/94, 28.04.1994
- Hier: WechselwidmungserklärungOGH 8 Ob 21/93, 14.10.1993
- Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen.OGH 9 ObA 253/90, 10.10.1990
- Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung. Bezüglich einer solchen Behauptung besteht keine Anleitungspflicht.OGH 6 Ob 620/83, 07.06.1984
- Hier: Eintragungen im Urbar.OGH 1 Ob 10/83, 31.08.1983
- Qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VersVG.OGH 7 Ob 57/79, 06.12.1979
- Vollmacht zur Vertretung bei einer Bauverhandlung.OGH 5 Ob 15/75, 20.05.1975
- GesellschaftsvertragOGH 5 Ob 165/74, 11.09.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 141.
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 101/24g, 11.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 109/23g, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/24x, 22.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 243/23s, 17.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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