Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 49/23f
Worum es ging: Was gilt, wenn die andere Seite die Bedingung vereitelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.
Nein. Hängt ein Vertrag von einer Bedingung ab, darf keine Seite den Ablauf der Ereignisse gegen Treu und Glauben beeinflussen. Verboten ist jede Einwirkung, mit der die andere Seite nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht rechnen musste. Ob eine solche treuwidrige Vereitelung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.
Nur dann, wenn die andere Seite verpflichtet war, tätig zu werden. Ohne eine solche Pflicht liegt kein treuwidriges Unterlassen vor, und der Eintritt der Bedingung wird nicht unterstellt. Ob die Bedingung als eingetreten gilt, ist eine Frage des einzelnen Falles und richtet sich an Treu und Glauben aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.08.2023, 2 R 114/23g-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.609 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Geschäftszahl
9Ob49/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Titus Trunez und andere, Rechtsanwälte in Rohrbach, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. August 2023, GZ 2 R 114/23g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).