Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 49/23f

Worum es ging: Was gilt, wenn die andere Seite die Bedingung vereitelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.

Nein. Hängt ein Vertrag von einer Bedingung ab, darf keine Seite den Ablauf der Ereignisse gegen Treu und Glauben beeinflussen. Verboten ist jede Einwirkung, mit der die andere Seite nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht rechnen musste. Ob eine solche treuwidrige Vereitelung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.

Nur dann, wenn die andere Seite verpflichtet war, tätig zu werden. Ohne eine solche Pflicht liegt kein treuwidriges Unterlassen vor, und der Eintritt der Bedingung wird nicht unterstellt. Ob die Bedingung als eingetreten gilt, ist eine Frage des einzelnen Falles und richtet sich an Treu und Glauben aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.609 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

9Ob49/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Titus Trunez und andere, Rechtsanwälte in Rohrbach, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. August 2023, GZ 2 R 114/23g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail