Bindet mich ein Vertrag schon vor Eintritt der Bedingung?
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Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vermächtnisschuldner hat alles zu unternehmen, um den Schwebezustand zu beenden.OGH 2 Ob 128/22w, 06.09.2022
- Der bedingt Verpflichtete muss alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern.OGH 1 Ob 19/21g, 02.03.2021
- Hier: Schenkung auf den Todesfall.OGH 2 Ob 137/16k, 27.10.2016
- Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde.OGH 8 Ob 52/07s, 21.05.2007
- Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen.OGH 8 ObA 94/03m, 29.03.2004
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Die Vertragspartner müssen nach Treu und Glauben alles Erforderliche tun und vorkehren, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung der Bedingung verhindern würde.OGH 6 Ob 39/01f, 15.03.2001
- Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen).OGH 1 Ob 283/00z, 19.12.2000
- Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 3 Ob 171/00v, 12.07.2000
- Hier: Ruhegenußvertrag.OGH 9 ObA 141/99x, 29.09.1999
- Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig.OGH 9 ObA 141/99x, 29.09.1999
- Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu.OGH 1 Ob 330/97d, 29.09.1998
- Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien verbunden, alles zu unternehmen, was zu seiner Beendigung erforderlich ist. Sie können aber selbst in den Fällen, in welchen das Rechtsgeschäft an sich durch gesetzliche Anordnung durch eine Behörde genehmigungspflichtig ist, schon vor der Erteilung der Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrages, insbesondere auch auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde klagen.OGH 2 Ob 7/98p, 19.03.1998
- Beim Übergabsvertrag auf den Todesfall wird dem Übernehmer eine Anwartschaft übertragen, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll.OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Bei Vereitelung (durch den Geschäftsführer) kann sich dieser nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen.OGH 6 Ob 515/88, 24.03.1988
- Schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden (JBl 1975, 652; SZ 52/1 mit weiteren Nachweisen).OGH 4 Ob 516/88, 15.03.1988
- Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht.OGH 1 Ob 687/85, 19.02.1986
- Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird.OGH 1 Ob 531/84, 02.05.1984
- Genehmigung nach § 3 AussenhandelsG 1968.OGH 4 Ob 599/79, 04.11.1980
- Es kann daher wohl auf Ausstellung einer für die Erteilung der Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds allenfalls erforderlichen Vertragsurkunde, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am verkauften, mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Miteigentum geklagt werden.OGH 3 Ob 583/80, 10.09.1980
- Weiderecht vor Genehmigung durch Agrarbehörde.OGH 4 Ob 535/78, 30.01.1979
- Der bedingte Vertrag zeigt daher Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht soweit gehen, dass auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind.OGH 2 Ob 559/78, 09.01.1979
- Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln.OGH 1 Ob 622/77, 22.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017406 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 57.
- OGH 10 Ob 43/25h, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 49/23f, 18.10.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
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