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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 56/23k

Worum es ging: Wann ist eine Drohung beim Vertragsabschluss unzulässig?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Droht jemand mit etwas, das er ohnehin tun dürfte, und wahrt er damit seine eigenen Interessen, ist die Drohung nicht ungerecht. Widerrechtlich wird sie erst, wenn er in Wahrheit gar nicht seine eigenen Interessen wahrt, sondern nur droht, um den anderen in seinen Interessen zu verletzen.

Droht Ihnen jemand mit etwas, das er an sich tun dürfte, kann die Drohung trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn er damit etwas erreichen will, worauf er kein Recht hat, oder wenn das Druckmittel zum verfolgten Ziel nicht passt.

Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.

Eine falsche Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird, können Sie nur sofort zurücknehmen. Danach geht es nur noch, wenn die andere Seite zustimmt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1380 ArbVG § 104a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.034 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

9ObA56/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus den Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 99.624,48 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2023, GZ 10 Ra 26/23a-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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