Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 86/23i
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Mieteinnahmen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erzielen könnte, werden ihm nur angerechnet, wenn eine Vermietung zumutbar wäre. Bewohnt das Kind die Räume selbst, ist eine Vermietung grundsätzlich nicht zumutbar.
Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.
Wird Ihnen der Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugesprochen, erhalten Sie den angemessenen und nicht bloß den notwendigen Unterhalt. Die rechtlichen Grundlagen sind dieselben wie im Hauptverfahren. In der Regel steht Ihnen dieser Betrag auch endgültig zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 09.03.2023, 2 C 12/22g-28
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.06.2023, 43 R 217/23i-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 EO § 382 EO § 393 ZPO § 526
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.928 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Geschäftszahl
8Ob86/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei L*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei P*, vertreten durch Dr. Michael Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, hier wegen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2023, GZ 43 R 217/23i-40, mit dem dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 9. März 2023, GZ 2 C 12/22g-28, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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