Muss sich mein Kind mögliche Mieteinnahmen auf den Unterhalt anrechnen?
günstig für Kind betrifft Kind, Unterhaltspflichtiger, Elternteil
Mieteinnahmen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erzielen könnte, werden ihm nur angerechnet, wenn eine Vermietung zumutbar wäre. Bewohnt das Kind die Räume selbst, ist eine Vermietung grundsätzlich nicht zumutbar.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Grundsätze zur Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen gelten auch für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten.OGH 8 Ob 86/23i, 19.10.2023
- Dem Kind können Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden. Hier wurde also der Anspannungsgrundsatz zumindest in eingeschränkter Form auf den Unterhaltsberechtigten angewendet.OGH 6 Ob 70/01i, 13.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 6 Ob 105/23v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 86/23i, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 187/20a, 20.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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