Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 95/23p
Worum es ging: Kann ich mit neuen Tatsachen dieselbe Forderung nochmals einklagen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.
Nur dann, wenn die zu erwartende ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte. Ist das nicht der Fall, stellt das ausländische Verfahren kein Hindernis dar und Sie können hier klagen. Über die Anerkennung kann das befasste Gericht in jeder Lage des Verfahrens selbst entscheiden.
Zwei Scheidungsklagen betreffen dieselbe Sache, wenn beide die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe anstreben; die vertauschten Rollen ändern daran nichts. Zusätzliches Vorbringen zum Verschulden schadet dieser Gleichheit nicht, wenn es nach dem anzuwendenden Recht nur auf die Zerrüttung ankommt. Beide Klagen werden dann als ein und derselbe Streit behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 12.07.2023, 42 R 102/23w-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Geschäftszahl
8Ob95/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F*, vertreten durch die Schneeweiss Weixelbaum Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juli 2023, GZ 42 R 102/23w-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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