Kann ich mit neuen Tatsachen dieselbe Forderung nochmals einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 04.06.2025 (122 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren.OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024
- Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist.OGH 7 Ob 67/24i, 22.05.2024
- Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war.OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024
- Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG;OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024
- Hier: Privatverbindlichkeiten versus gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten eines GesbR-Gesellschafters.OGH 10 Ob 30/23v, 31.10.2023
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- Hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar.OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023
- Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren.OGH 2 Ob 237/22z, 17.01.2023
- Hier: Keine Streitanhängigkeit des selbständig eingeklagten Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Kosten des Beklagten mit dem Hauptanspruch des Klägers.OGH 4 Ob 215/21b, 16.12.2021
- Zur Identität des Streitgegenstands bei Unterhaltsansprüchen.OGH 10 Ob 25/21f, 16.11.2021
- Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität.OGH 9 ObA 20/21p, 29.04.2021
- Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden.OGH 3 Ob 216/16k, 29.03.2017
- Hier: Zug‑um‑Zug Einrede.OGH 4 Ob 86/15y, 16.06.2015
- Hier: EV nach § 382e EO.OGH 7 Ob 95/15v, 10.06.2015
- Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
- Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt.OGH 4 Ob 187/12x, 28.11.2012
- Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. Bloße Annahmen zur Berechnung des Anspruchs stehen bei unverändertem Sachverhalt der Einmaligkeitswirkung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich auf künftige Entwicklungen beziehen, die von einem rechtskräftigen Feststellungsurteil erfasst sind.OGH 8 ObA 62/11t, 29.09.2011
- Hier: International entschiedene Rechtssache.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
- Hier: Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz.OGH 4 Ob 41/11z, 10.05.2011
- Hier: Präklusion von Vorbringen, das die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren, welches einen identen Sachantrag zum Gegenstand hatte, geltend machen hätten können.OGH 5 Ob 17/10a, 11.02.2010
- Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint.OGH 1 Ob 245/08y, 30.06.2009
- Der idente Streitgegenstand wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt.OGH 1 Ob 245/08y, 30.06.2009
- Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind.OGH 10 Ob 11/08b, 01.04.2008
- Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen.OGH 2 Ob 71/07s, 27.03.2008
- Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden.OGH 4 Ob 118/07t, 10.07.2007
- Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren.OGH 10 ObS 210/03k, 13.06.2005
- Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (so schon 6 Ob 130/01p).OGH 6 Ob 157/04p, 15.12.2004
- Es kommt nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet.OGH 8 Ob 252/02w, 10.04.2003
- Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.OGH 6 Ob 5/02g, 21.02.2002
- Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126).OGH 5 Ob 240/00f, 26.09.2000
- Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren.OGH 5 Ob 240/00f, 26.09.2000
- Derselbe Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind.OGH 5 Ob 240/00f, 26.09.2000
- Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können.OGH 5 Ob 42/00p, 29.02.2000
- Hier: Sicherungsantrag.OGH 2 Ob 7/00v, 20.01.2000
- Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden.OGH 2 Ob 7/00v, 20.01.2000
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 254/98s, 26.11.1998
- Keine Streitanhängigkeit zwischen dem Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und dem Begehren auf Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen (aufgrund derselben Zeitungsartikel).OGH 4 Ob 2286/96x, 15.10.1996
- Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird.OGH 4 Ob 2215/96f, 12.08.1996
- Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist.OGH 4 Ob 563/94, 20.09.1994
- Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht.OGH 1 Ob 12/93, 20.04.1993
- Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand (SSV - NF 4/116).OGH 10 ObS 183/91, 22.10.1991
- Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach § 76 Abs 1 GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach § 71 Abs 1 Z 2 GSVG durch den Versicherungsträger.OGH 10 ObS 252/88, 06.12.1988
- Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte.OGH 6 Ob 592/87, 24.03.1988
- Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 14/87, 21.10.1987
- Wenn also in Ansehung eines bücherlichen Rechtes aus einem gegebenen Rechtsgrund nur noch die Einwilligung des Buchberechtigten zu erteilen ist, muss zwischen einer Klage mit dem Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde über die Zustimmungserklärung und einer Klage mit dem Begehren auf unmittelbare Abgabe derselben Erklärung Identität des Streitgegenstandes angenommen werden, wobei der Unterschied der Form auch am prozessualen Wesen der den Streitgegenstand bildenden Erklärung nichts ändert.OGH 6 Ob 618/81, 13.01.1983
- Keine Identität einer Beitragsschuld an den Sozialversicherungsträger für den Monat Oktober mit einer solchen für den Monat November.OGH 8 Ob 565/76, 19.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 6 Ob 54/25x, 04.06.2025, Fall aus Wien
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- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 100/24f, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 94/23v, 19.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 115/23b, 23.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/23z, 04.07.2023
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.
Nein. Tatsachen, die es schon beim Schluss der Verhandlung gab, sind mit dem Urteil erledigt. Sie können sie nur mit einer Wiederaufnahmsklage geltend machen, nicht mit einer neuen Klage über dieselbe Sache.