Können beide Ehegatten gleichzeitig auf Scheidung klagen?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Zwei Scheidungsklagen betreffen dieselbe Sache, wenn beide die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe anstreben; die vertauschten Rollen ändern daran nichts. Zusätzliches Vorbringen zum Verschulden schadet dieser Gleichheit nicht, wenn es nach dem anzuwendenden Recht nur auf die Zerrüttung ankommt. Beide Klagen werden dann als ein und derselbe Streit behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar.OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023
- Keine Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und einer im Inland erhobenen auf Verschulden gestützten Scheidungsklage.OGH 6 Ob 156/20i, 15.09.2020
- Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Art 17 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile).OGH 1 Ob 44/11v, 28.04.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 Ob 141/24d, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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