Hindert ein Verfahren im Ausland meine Klage in Österreich?
betrifft Kläger, Beklagter, Ehegatten, Unterhaltsberechtigte
Nur dann, wenn die zu erwartende ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte. Ist das nicht der Fall, stellt das ausländische Verfahren kein Hindernis dar und Sie können hier klagen. Über die Anerkennung kann das befasste Gericht in jeder Lage des Verfahrens selbst entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (zB Art 19 EuGVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Scheidungsklage.OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023
- Hier: Scheidung durch einseitige Verstoßung.OGH 6 Ob 115/19h, 27.11.2019
- Die Anerkennung und Vollstreckung eines Unterhaltstitels eines indischen Gerichts in Österreich scheidet aus, weil es an der formellen Gegenseitigkeit iSd § 79 Abs 2 EO mangelt.OGH 8 Ob 80/16x, 17.08.2016
- Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.OGH 8 Ob 28/15y, 24.03.2015
- Ausländische Entscheidungen werden ipso iure anerkannt, allerdings kann die befasste Behörde in jeder Lage des Verfahrens inzident über die Anerkennung selbst entscheiden. Eine derartige inzidente Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wirkt auch „nur“ für die Parteien des Verfahrens.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache (res iudicata) gilt auch im internationalen Kontext.OGH 6 Ob 96/11b, 14.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 8 Ob 95/23p, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 115/19h, 27.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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