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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 161/23x

Worum es ging: Wird mein Grundbuchsantrag ganz abgewiesen, wenn ein Teil fehlerhaft ist?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 828 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.232 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Geschäftszahl

5Ob161/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. N* S*, 2. H* Privatstiftung, *, 3. Dr. B* N*, 4. W* N*, 5. H* N*, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anmerkung einer Benützungsregelung ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2023, AZ 46 R 101/23b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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