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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 95

§ 95. (1)Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den §§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen. (2)Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen. (3)Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.

Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.

Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nicht zwingend. Grundsätzlich müssen Sie die Grundbuchseinlagen genau so bezeichnen, wie sie im Grundbuch stehen. Führt eine Ungenauigkeit aber zu keiner Verwechslung und zu keinem Missverständnis, ist sie kein Grund für eine Abweisung.

Nein. Das Rekursgericht entscheidet allein nach dem, was im Akt liegt. Es darf den angefochtenen Beschluss nicht aufheben, damit erst noch Erhebungen durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer bloß formalen Abweisung, kommt eine Aufhebung in Betracht.

Bis die bewilligte Eintragung tatsächlich vollzogen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Gesuch auch noch selbst zurückziehen. Danach ist beides nicht mehr möglich.

Ja. Das Gericht soll zwar alle Abweisungsgründe im Beschluss anführen, damit Sie diese beim nächsten Mal vermeiden können. Diese Vorschrift ist aber nur eine Ordnungsvorschrift. Ein neuer Antrag kann daher auch an einem Grund scheitern, der beim ersten Mal nicht genannt wurde.

Ja. Auch wenn die Vertretungsbefugnis nicht in jedem Fall nachgewiesen werden muss, etwa bei einer Eintragung zugunsten der juristischen Person, muss doch erkennbar sein, dass die unterschreibenden Personen als deren Organe gehandelt haben. Bei einer Vollmacht muss also ersichtlich sein, dass sie diese als Organe erteilt haben, und zwar unabhängig davon, ob ein Nachweis der Organstellung nötig ist.

Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.

Nein. Auch in Grundbuchsachen kann eine fehlende Unterschrift auf einem Rechtsmittel nachträglich verbessert werden. Das Rechtsmittel wird deswegen nicht zurückgewiesen.

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