Wird mein Grundbuchsantrag ganz abgewiesen, wenn ein Teil fehlerhaft ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (§ 95 Abs 2 GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.OGH 5 Ob 4/25m, 05.08.2025
- Hier: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts.OGH 5 Ob 48/14s, 18.11.2014
- Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden.OGH 5 Ob 131/10s, 15.07.2010
- Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor.OGH 5 Ob 282/08v, 13.01.2009
- Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig.OGH 5 Ob 292/07p, 04.03.2008
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- Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen.OGH 5 Ob 292/07p, 04.03.2008
- Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt.OGH 5 Ob 292/07p, 04.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 20.
- OGH 5 Ob 4/25m, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 161/23x, 24.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 93/22w, 19.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/20s, 19.11.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 232/17d, 18.01.2018
- OGH 5 Ob 231/17g, 18.01.2018
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.