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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.11.2023 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3Ob185/23m (3Ob186/23h)

Worum es ging: Gilt der Streit über den Kostenersatz als Kostenpunkt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 EO § 7

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.167 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Geschäftszahl

3Ob185/23m (3Ob186/23h)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Minderjährigen C*, geboren *2014, wohnhaft bei der Mutter M*, vertreten durch das Land Niederösterreich * als Kinder- und Jugendhilfeträger, Vater D*, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht (1.) vom 24. Juni 2022, GZ 20 R 22/22t-129, und (2.) vom 25. Juli 2022, GZ 20 R 23/22i-130, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 25. November 2021, GZ 4 Pu 155/17s-108, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 24. Juni 2022, GZ 20 R 22/22t-129, wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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