Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 191/23v
Worum es ging: Bekomme ich ausländische Umsatzsteuer auf Anwaltskosten ersetzt?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Nein. Das Rücktrittsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht Ihnen nur beim erstmaligen Vertragsabschluss zu. Folgt auf einen kostenlosen Zeitraum ein kostenpflichtiger und verlängert sich dieser mangels Kündigung neuerlich, ändert das nichts, sofern der Unternehmer klar und verständlich über die Kostenpflicht informiert hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.06.2021, 30 Cg 29/20x-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.03.2022, 5 R 141/21y-30
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 KSchG § 28a ZPO § 54
Entscheidungstext
62 Absätze, 12.969 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Geschäftszahl
3Ob191/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Maybach Görg Lenneis Gered Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2022, GZ 5 R 141/21y-30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juni 2021, GZ 30 Cg 29/20x-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Spruch
Das mit Beschluss vom 20. Juli 2022, AZ 3 Ob 103/22a, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt; und
II. zu Recht erkannt:
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