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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 191/23v

Worum es ging: Bekomme ich ausländische Umsatzsteuer auf Anwaltskosten ersetzt?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nein. Das Rücktrittsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht Ihnen nur beim erstmaligen Vertragsabschluss zu. Folgt auf einen kostenlosen Zeitraum ein kostenpflichtiger und verlängert sich dieser mangels Kündigung neuerlich, ändert das nichts, sofern der Unternehmer klar und verständlich über die Kostenpflicht informiert hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 KSchG § 28a ZPO § 54

Entscheidungstext

62 Absätze, 12.969 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Geschäftszahl

3Ob191/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Maybach Görg Lenneis Gered Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2022, GZ 5 R 141/21y-30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juni 2021, GZ 30 Cg 29/20x-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. beschlossen:

Spruch

Das mit Beschluss vom 20. Juli 2022, AZ 3 Ob 103/22a, gemäß § 90a GOG unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt; und

II. zu Recht erkannt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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