Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 169/22v
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Ob und wie weit Sie beim Gebrauch einer Ausrüstung für Extremsport eigenverantwortlich handeln oder eine Mitschuld tragen, lässt sich nur für den einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, 22.02.2022, 1 C 509/18g-103
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 26.07.2022, 2 R 35/22f-107
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Geschäftszahl
8Ob169/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 12.200 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 26. Juli 2022, GZ 2 R 35/22f-107, mit dem das Teil-Zwischenurteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 22. Februar 2022, GZ 1 C 509/18g-103, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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