Welche Arten von Produktfehlern gibt es?
betrifft Konsumenten, Käufer, Hersteller, Händler, Geschädigte
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren.OGH 3 Ob 15/16a, 17.02.2016
- Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor.OGH 9 Ob 59/15i, 28.10.2015
- Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert.OGH 9 Ob 59/15i, 28.10.2015
- Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine.OGH 3 Ob 168/14y, 22.10.2014
- Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann.OGH 8 Ob 21/11p, 28.02.2012
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- Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund.OGH 1 Ob 216/11p, 24.11.2011
- Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen.OGH 8 Ob 126/09a, 19.05.2010
- Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche.OGH 7 Ob 125/03p, 01.10.2003
- Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten.OGH 7 Ob 125/03p, 01.10.2003
- Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188).OGH 10 Ob 98/02p, 22.10.2002
- Hier: Instruktionsfehler.OGH 1 Ob 169/02p, 30.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 31.
- OGH 4 Ob 109/24v, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/23m, 28.05.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 169/22v, 17.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 99/22g, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/21w, 16.09.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 61/20d, 20.05.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
PHG §5
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